Vorstandsbeschluss vom 07.12.2000 – aktualisiert am 11.10.2018
Gemäß §9/6b der Satzung des Dresdner Rudervereins sind die Mitglieder verpflichtet, mit dem Vereinseigentum sachgerecht und pfleglich umzugehen und Schäden daran zu vermeiden.
Schäden am Vereinseigentum haben immer zusätzliche ungeplante Kosten und Ausgaben zur Wiederherstellung zur Folge, die aus den Beiträgen aller Mitglieder, seltener aus Versicherungsleistungen, bestritten werden müssen. Viele Reparaturen an Booten und Rudern lassen sich nicht innerhalb des Vereins relativ kostengünstig durchführen. Transport zu Werften und dortige Reparaturen belasten den Vereinshaushalt in erheblichem Maße.
Schäden sind vom Verursacherprinzip her in verschiedene Kategorien einzuteilen.
Vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden sind deshalb von den Verursachern und/ oder den dafür Verantwortlichen in bestimmten Umfang finanziell oder durch Eigenleistung zu begleichen.
1. Von allen Schäden ist mit einem Schadprotokoll (siehe Anlage) der Vorstand umgehend zu informiere.
2. Als vorsätzlich verursachte Schäden gelten alle Schäden am Vereinseigentum von Verursachern unter Alkoholeinfluss oder durch offenes Feuer oder Rauchen in dafür gesperrten Räumen oder Bereichen. Das betrifft auch Bootsschäden durch unter Alkoholeinfluss stehende Bootsführer oder Mannschaften oder durch unsachgemäße oder zweckentfremdete Nutzung. Diese Schäden und die Wiedergutmachung gehen vollständig zu Lasten der Verursacher.
3. Als fahrlässig verursachte Schäden können z.B. Bootsschäden durch Grundberührung oder durch Havarie an Einrichtungen der Schifffahrt im bekannten Ruder- (Trainings-) Revier, Schäden beim An- und Ablegen vom Steg, beim Transport, Verladen oder Ablegen der Rudergeräte und durch Nichteinhaltung der Ruderordnung des DrRV gelten.
4. Der Vorstand entscheidet nach Anhörung der Beteiligten und Prüfung des Schadvorganges und seines Umfanges, ob vorsätzlich oder fahrlässig verursachter Schaden oder ein nicht beeinflussbarer Vorfall vorliegt. Dabei ist bei der Bewertung besonders die Situation bei der Anfängerausbildung und des Trainings der JuM zu beachten, die ein erhöhtes Risiko für die Aktiven und deren Ausbilder/ Übungsleiter beinhaltet.
Für fahrlässig verursachte Schäden werden die Verursacher und/ oder Verantwortlichen zur Wiedergutmachung in unterschiedlicher Höhe an den Aufwendungen unter Beachtung sozialer und erzieherischer Gesichtspunkte nach Entscheidung des Vorstandes beteiligt. Dabei ist das Ziel nicht die Bestrafung, sondern die ständige Ermahnung zum sorgfältigen Umgang mit dem Vereinseigentum.
Kostenbeteiligungen: (Richtwerte)
Schadhöhe | JuM und Junioren | Senioren, Masters u.a. | ||
---|---|---|---|---|
Bis 100 Euro Reparatur | 5 Euro je Mannschaft | 10 Euro je Mannschaft | ||
Einzelpers. | Mannschaft | Einzelpers. | Mannschaft | |
100 – 1000 Euro Reparatur | 5% | 10% | 10% | 20% |
Größer 1000 Euro Reparatur | 5% | 10% | 10% | 20% |
Max. 50 Euro je Pers. | Max. 100 Euro je Pers. | |||
Totalschaden, abgeschriebenes Boot/Gerät | Vorstandsentscheidung | |||
Versicherungsfall (Teilkostendeck.) | Restkosten wie 100-1000 Euro, Vorstandsentscheid |
Dresden, 07.12.2000 Gittel – Vorsitzender
Dresden, 11.10.2018 aktualisiert
Ina Kalder Volker Slavik Mathias Kochan
Vorsitzende 2. Vorsitzender Ruderwart